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title: "§ 5 UVBKostErstV — Säumniszuschlag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uvbkosterstv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uvbkosterstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 UVBKostErstV — Säumniszuschlag

Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages.

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— Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uvbkosterstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
