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title: "§ 2 UV-AltRückV — Überprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uv-altr_ckv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uv-altr_ckv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UV-AltRückV — Überprüfung

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.

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— Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uv-altr_ckv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
