---
title: "§ 2a UStG — Fahrzeuglieferer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ustg_1980/2a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 2a UStG — Fahrzeuglieferer

Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.

---

— Umsatzsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
