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title: "§ 22e UStG — Untersagung der Fiskalvertretung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ustg_1980/22e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 22e UStG — Untersagung der Fiskalvertretung

(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.

(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.

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— Umsatzsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
