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title: "§ 72 UStDV — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ustdv_1980/72"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 72 UStDV — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1.



die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

2.



den Tag der Leistung;

3.



die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

4.



den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

5.



die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3) (weggefallen)

## Fußnoten

(+++ § 72 in der bis zum 18.12.2019 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 74a Abs. 5 +++)

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— Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
