---
title: "§ 46 UStDV — Fristverlängerung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ustdv_1980/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:55+00:00"
---

# § 46 UStDV — Fristverlängerung

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

---

— Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
