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title: "§ 22 UStDV — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ustdv_1980/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:55+00:00"
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# § 22 UStDV — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

1.



die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;

2.



den Tag der Vermittlung;

3.



den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;

4.



das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

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— Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
