---
title: "§ 8a UStatG — Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ustatg_2005/8a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 8a UStatG — Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft

Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. Die Angaben hierzu sind bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

---

— Umweltstatistikgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
