---
title: "§ 6 UStatG — Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ustatg_2005/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 6 UStatG — Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

---

— Umweltstatistikgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
