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title: "§ 3 UrhGBefStV — Aufsicht über befugte Stellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/urhgbefstv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhgbefstv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:55+00:00"
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# § 3 UrhGBefStV — Aufsicht über befugte Stellen

(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.

(3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

(4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

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— Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhgbefstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
