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title: "§ 1 UrhGBefStV — Sorgfalts- und Informationspflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/urhgbefstv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhgbefstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 UrhGBefStV — Sorgfalts- und Informationspflichten

Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie

1.



Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;

2.



geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;

3.



Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;

4.



Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

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— Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhgbefstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
