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title: "§ 109 UrhG — Strafantrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/urhg/109"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 109 UrhG — Strafantrag

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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— Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
