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title: "§ 8 UnivSchlichtV — Vorzeitige Beendigung der Beauftragung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/univschlichtv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/univschlichtv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 8 UnivSchlichtV — Vorzeitige Beendigung der Beauftragung

Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/univschlichtv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
