---
title: "§ 2 UnivSchlichtV — Geschäftsverteilung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/univschlichtv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/univschlichtv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 2 UnivSchlichtV — Geschäftsverteilung

Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.

---

— Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/univschlichtv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
