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title: "§ 283 UmwG — Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/umwg_1995/283"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 283 UmwG — Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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— Umwandlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
