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title: "§ 4 UmvertPrämG 2014 — Mitteilungspflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/umvertpr_mg_2014/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umvertpr_mg_2014/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 UmvertPrämG 2014 — Mitteilungspflichten

Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. September 2014 die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

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— Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umvertpr_mg_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
