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title: "§ 2 UmstRückstG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/umstr_ckstg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstr_ckstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UmstRückstG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

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— Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstr_ckstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
