---
title: "§ 1 UmstRückstG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/umstr_ckstg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstr_ckstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 1 UmstRückstG

(1) Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) nach Maßgabe der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Rückstellungen in ihrer Umstellungsrechnung bilden.

(2) Berliner Altbanken dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) Rückstellungen in ihrer Altbankenrechnung bilden.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu bildenden Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz. Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben sie außer Ansatz.

---

— Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstr_ckstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
