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title: "§ 23 UmstGeldInstV — Durchlaufende Kredite"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/umstgeldinstv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstgeldinstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 23 UmstGeldInstV — Durchlaufende Kredite

Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrag anzusetzen und

1.



bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung sowohl von den Aktivposten als auch den Passivposten,

2.



bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten abzusetzen.

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— Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstgeldinstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
