---
title: "§ 2 UIGGebV — Befreiung und Ermäßigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uiggebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 2 UIGGebV — Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

---

— Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
