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title: "§ 3 UhVorschG — Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uhvorschg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 UhVorschG — Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.

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— Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
