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title: "§ 25 UERV — Freigabe der Sicherheitsleistung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uerv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 25 UERV — Freigabe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheitsleistung wird vom Umweltbundesamt nach Abschluss der Kontrolle nach § 44 Absatz 2 freigegeben. Bei einer festgestellten Unrichtigkeit wird die Sicherheitsleistung nach der Löschung der UER-Nachweise freigegeben.

(2) Sicherheitsleistungen, die nicht nach Absatz 1 freigegeben werden können, werden durch das Umweltbundesamt zugunsten der Staatskasse vereinnahmt.

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— Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
