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title: "§ 11 UERV — Versagung der Zustimmung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uerv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 UERV — Versagung der Zustimmung

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere für die Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung, bietet.

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— Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
