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title: "§ 6 UErgGDV 2"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uerggdv_2/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uerggdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 UErgGDV 2

Ist der Vermittlungsstelle bekannt, daß der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden ist, so soll sie eine Anmeldung nach § 3 oder § 4 nicht vornehmen, solange ihr nicht bekannt ist, daß die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung abgelehnt worden ist.

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— Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uerggdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
