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title: "§ 53 UErgG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uergg/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 53 UErgG

Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu übertragen, soweit nicht bereits eine Übertragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes auf ein Land erforderlich ist.

## Fußnoten

§ 53 Kursivdruck: Jetzt § 11 Abs. 1 Satz 4 UmstG v. 20.6.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13

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— Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
