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title: "§ 19 UErgG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uergg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 19 UErgG

(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.

(2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.

## Fußnoten

§ 16 Abs. 3, § 17 Satz 2 u. § 19 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3

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— Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
