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title: "§ 21 UBSKMG — Ehrenamt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ubskmg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 21 UBSKMG — Ehrenamt

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

## Fußnoten

(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 25 +++)

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— Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
