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title: "§ 2 UBSKMG — Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ubskmg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UBSKMG — Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter).

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— Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
