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title: "§ 19 UBSKMG — Berufung; Amtszeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ubskmg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 19 UBSKMG — Berufung; Amtszeit

Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.

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— Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
