---
title: "§ 9 UAGZVV — Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uagzvv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uagzvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 9 UAGZVV — Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer
Fachkenntnisbescheinigung

(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.

---

— Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uagzvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
