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title: "§ 3 UAGZVV — Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/uagzvv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uagzvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 UAGZVV — Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.

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— Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uagzvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
