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title: "§ 16 TzBfG — Folgen unwirksamer Befristung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tzbfg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 16 TzBfG — Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

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— Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
