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title: "§ 4 TWirtAusbV 2005 — Zielsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/twirtausbv_2005/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 TWirtAusbV 2005 — Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
