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title: "§ 3 TWirtAusbStEignV 2005 — Ausnahmeregelungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/twirtausbsteignv_2005/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbsteignv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 TWirtAusbStEignV 2005 — Ausnahmeregelungen

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

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— Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbsteignv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
