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title: "§ 13 TVGDV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tvgdv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tvgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 13 TVGDV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll vor der Aufhebung einer Tarifordnung oder einer Anordnung (§ 10 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes) die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich die Tarifordnung oder Anordnung erstreckt, sowie den Tarifausschuß hören. Es macht die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.

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— Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tvgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
