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title: "§ 12 TrZollG — Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/trzollg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trzollg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:55+00:00"
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# § 12 TrZollG — Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung

Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-Unionswaren in der Truppenverwendung sind.

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— Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trzollg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
