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title: "§ 71 TrinkwV — Straftaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/trinkwv_2023/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 71 TrinkwV — Straftaten

(1) Nach § 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 oder § 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in § 72 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit, einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.

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— Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
