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title: "§ 22 TrinkwV — Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/trinkwv_2023/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 22 TrinkwV — Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder nicht entsprechend § 21 Absatz 6 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, die nicht in der Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung vom 13. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B12) aufgeführt sind.

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— Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
