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title: "§ 20 TrinkwEGV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/trinkwegv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:55+00:00"
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# § 20 TrinkwEGV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder

3.



entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation oder die Aktualisierung einer Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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— Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
