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title: "§ 1 2. TreuhUntÜV — Übertragung von Aufgaben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/treuhunt_v_2/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treuhunt_v_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 2. TreuhUntÜV — Übertragung von Aufgaben

Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

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— Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treuhunt_v_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
