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title: "§ 17 TreuhG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/treuhg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treuhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 17 TreuhG

(1) Bis zur endgültigen Feststellung der Satzung einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Aktiengesellschaft lauten deren Aktien auf den Inhaber. Der Nennbetrag der Aktien beträgt fünfzig Deutsche Mark.

(2) Bis zum endgültigen Abschluß des Gesellschaftsvertrages einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt die Stammeinlage eintausend Deutsche Mark.

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— Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treuhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
