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title: "§ 11 TPDesign/TSysPlAusbV — Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpdesign_tsysplausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 TPDesign/TSysPlAusbV — Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)



Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,

b)



Freihandskizzen erstellen,

c)



strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,

d)



Berechnungen durchführen und

e)



technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragenkann;

2.



der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.



die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpdesign_tsysplausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
