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title: "§ 3 TourKfmAusbV — Zielsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tourkfmausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tourkfmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 TourKfmAusbV — Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tourkfmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
