---
title: "§ 1 TourKfmAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tourkfmausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tourkfmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 1 TourKfmAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Tourismus und Freizeit/Kauffrau für Tourismus und Freizeit wird staatlich anerkannt.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tourkfmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
