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title: "§ 6 TourFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tourfachwprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tourfachwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 TourFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.



die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und

2.



das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:

1.



die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.



das Fachgespräch mit zwei Dritteln.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tourfachwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
