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title: "§ 6 TischlMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tischlmstrv_2008/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tischlmstrv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 TischlMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Anforderungen ein Erzeugnis zu fertigen.

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— Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tischlmstrv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
