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title: "§ 6 TierSeuchSchNOKanV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseuchschnokanv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschnokanv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 TierSeuchSchNOKanV

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschnokanv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
