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title: "§ 4 TierSeuchSchNOKanV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseuchschnokanv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschnokanv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 TierSeuchSchNOKanV

Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.

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— Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschnokanv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
