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title: "§ 3a TierSeuchSchNOKanV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseuchschnokanv/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschnokanv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3a TierSeuchSchNOKanV

(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 gegeben sind.

(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.

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— Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschnokanv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
