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title: "§ 37a BmTierSSchV — Verbote und Beschränkungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseuchschbmv/37a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 37a BmTierSSchV — Verbote und Beschränkungen

Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit

1.



ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und

2.



das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
